Die SdK ruft alle ehemaligen Inhaber der Sympatex-Anleihe zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf – die Frist sei noch nicht verjährt.
Wie zahlreichen Presseberichten zu entnehmen ist, ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft in München gegen 14 Beschuldigte u.a. wegen des Vorwurfs des Betrugs, der Marktmanipulation und der Untreue im Zusammenhang mit der Restrukturierung der als Sympatex-Anleihe (DE000 A1X3MS 7) bekannt gewordenen Unternehmensanleihe der Smart Solutions Holding GmbH.
2017 hatte die Gesellschaft überraschend mitgeteilt, sich in einer Unternehmenskrise zu befinden. Zur Abwendung einer angeblich drohenden Insolvenz wurde am 01.12.2017 im Rahmen einer AGV der Nominalwert der Anleihe um 90% auf 10% herabgesetzt. Bei einer Insolvenz hätten die Anleiheinhaber einem rein auf dem vom Unternehmen gelieferten Zahlenwerk erstellten Gutachten zufolge nur eine Insolvenzquote von ca. 5,6% erhalten.
Im Sommer 2023 erfolgte eine Großrazzia der bayerischen Polizei mit Durchsuchungen von mehr als 50 Büros, Kanzleien und Privathäusern. Nach dem damaligen Ermittlungsstand haben laut Medienberichten die zahlreichen Beschuldigten die Krise bei Sympatex vorgetäuscht bzw. massiv übertrieben, um so die Anleger dazu zu bewegen, die Anleihen weit unter Wert zu veräußern bzw. der Sanierung zuzustimmen.
Nach Einschätzung der SdK-Rechtsanwälte haben alle Anleger, die durch die mutmaßlich kriminellen Handlungen der Beteiligten einen Schaden erlitten haben, Anspruch auf Schadensersatz. Das betrifft alle Anleger, deren Anleihen gegen Zahlung von 10% des Nominalwerts ausgebucht worden sind oder die die Anleihen vor dem Kapitalschnitt an der Börse oder außerbörslich verkauft haben und damit einen Verlust erlitten haben. Der Anspruch ist zudem nach Einschätzung der SdK-Rechtsanwälte nicht verjährt.
Die SdK rufe daher alle ehemaligen Inhaber der Sympatex-Anleihe zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf. Weitere Informationen und Hinweise zu den Geschehnissen und zu den Schadensersatzansprüchen sind unter diesem Link abrufbar. Da sich die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Gesellschaft selbst, sondern auch gegen vermögende Privatpersonen richten würde, bestehen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen aus SdK-Sicht auch sehr gute Chancen auf eine wirtschaftliche Realisierung.
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